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BGH, 30.06.1993 - XII ARZ 18/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vollstreckungstitel - Unterhalt - Zuständigkeit - Urkundsbeamter - Titelumschreibung - Familiensenat - Vertragliche Ausgestaltung - Scheidungsfolgevergleich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und die Titelumschreibung für Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1994, 27
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem …
Auszug aus BGH, 30.06.1993 - XII ARZ 18/93
1. Für die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zwischen den beteiligten Senaten des Oberlandesgerichts ist der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zuständig (BGHZ 71, 264, 266). - BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 35/88
Rechtsmittel gegen Entscheidung des Familiengerichts in Nichtfamiliensache
Auszug aus BGH, 30.06.1993 - XII ARZ 18/93
Anders als in dem vom Senatmit Beschluß vom 13. Juli 1988 (IVb ARZ 35/88 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 - Familiensenat 1) entschiedenen Fall läßt sich aus dem Prinzip der sogenannten formellen Anknüpfung hier kein brauchbares Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung innerhalb des Oberlandesgerichts herleiten.
- BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92
Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung
Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Juni 1993 (XII ARZ 18/93 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) dargelegt hat, beruht § 529 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach dem Sinnzusammenhang mit Satz 2 der Vorschrift auf dem Bestreben, Sachentscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts nicht dem Angriff mit Zuständigkeitsrügen auszusetzen, die erstmals in der Rechtsmittelinstanz erhoben werden. - BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht
Voraussetzung hierfür ist, daß die Partei in erster Instanz überhaupt eine Rügemöglichkeit hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1993 - XII ARZ 18/93 - zur Veröffentlichung bestimmt) und von dieser Gebrauch oder jedenfalls unverschuldet keinen Gebrauch gemacht hat.